Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der GREINER GmbH, Wettestraße 1, 74385 Pleidelsheim.

 

 

I. Geltungsbereich, Allgemeines

1. Für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit uns haben die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen Gültigkeit und werden Vertragsbestandteil. Dies gilt nicht, wenn es sich bei unserem Kunden um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden bzw. Vertragspartners werden nicht, auch nicht konkludent, in die Verträge mit uns einbezogen. Diesen wird ausdrücklich widersprochen.

3. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der individuellen Vereinbarung und der Schriftform. Auf die Schriftform kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.

4. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für alle zukünftig abgeschlossenen Verträge mit dem jeweiligen Vertragspartner und uns, soweit nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich andere Bedingungen einbezogen werden. 

II. Angebote und Vertragsabschluss

1. Wir behalten uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den von dieser erstellen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen, sowie rechnerischen Grundlagen vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung eines Auftrags sind die unsererseits überlassenen Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben. Dies erfolgt für uns kostenlos.

2. Sämtliche angebotenen Preise sind freibleibend und unverbindlich. Es gilt der am zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mitgeteilte Preis, zzgl. Verpackungs-, Versand- und Lieferkosten. Individuell erarbeitete Angebote behalten 30 Tage ihre Gültigkeit.

3. Die in unseren Prospekten enthaltenen Zeichnungen, Abbildungen, und Beschreibungen können handelsübliche Abweichungen enthalten, durch die die Verwendungen zu dem vertragsgemäßen Gebrauch nicht eingeschränkt werden, ohne dass der Kunde Ansprüche hieraus ableiten kann. Bei den Inhalten dieser Prospekte und aller Beschreibungen sowie unseren Erklärungen der im Zusammenhang mit diesem Vertrag handelt es sich im Zweifel weder um die Übernahme einer Garantie, noch um die Abgabe einer Zusicherung. Ausschließlich unsere schriftlichen und ausdrücklichen Erklärungen sind für die Übernahme einer Garantie maßgeblich.

4. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen (Maßangaben, Abbildungen, Zeichnungen u.a.) sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich unsererseits in Schriftform bestätigt worden ist. Es handelt sich hierbei nicht um Beschaffenheitsvereinbarungen oder Zusicherungen einer besonderen Beschaffenheit des Kaufgegenstands. Solche Zusicherungen müssen unsererseits ausdrücklich erklärt werden und bedürfen der Schriftform.

5. Ein Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots oder mit einer unserseitigen schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung der Ware durch uns zustande. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn diese unsererseits schriftlich bestätigt werden.

6. Wir sind berechtigt, Änderungen an der Konstruktion und Ausführung durchzuführen, insbesondere in Folge von technischen Weiterentwicklungen, sofern dem Vertragspartner hierdurch kein unzumutbarer Nachteil entsteht. Kosten für die Herstellung von Zeichnungen für Sonderkonstruktionen sind vom Vertragspartner zu tragen, sofern das Angebot aus Gründen, die von uns zu vertreten sind, nicht zu einem Auftrag führt.

7. Bei Verträgen mit Festpreisbindung steht uns Leistungsverweigerungsrecht zu, sollte sich die Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtern und die zu erbringenden Zahlungen hierdurch gefährdet werden.

8. Senkt oder erhöht sich im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Liefertag ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Löhne, Energiekosten und/oder Kosten für Rohmaterial um mehr als 5 %, behalten wir uns das Recht vor, die Preise um den Betrag anzupassen, um den sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Waren erhöht bzw. gesenkt haben. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen. Dies gilt nicht, wenn der zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung liegende Zeitraum einen Monat unterschreitet, oder eine Lieferverzögerung auf unser Verschulden zurückzuführen ist.

III. Lieferzeiten, Lieferverzug, Unmöglichkeit, Versand, Gefahrtragung

1. Die Lieferungen erfolgen auf Rechnung des Kunden und ab Werk (EX WORKS INCOTERM 2010).

2. Lieferfristen und Liefertermine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn diese schriftlich als Vertragsfristen fixiert worden sind.

3. Wir haften bei Verzögerungen und/oder Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der nachstehenden Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird unsere Haftung wegen Verzögerungen und der Unmöglichkeit der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Leistung bzw. Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind auch bei einer uns gesetzten Frist zur Lieferung bzw. Leistung ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen hafteten wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden verzögert, wird dem Kunden beginnend nach einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft durch uns die Lagerung in unserem Werk für jeden Monat in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages in Rechnung gestellt. Nach Setzung einer angemessenen Frist gegenüber dem Vertragspartner sind wir dazu berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, bei fruchtlosem Verstreichen über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Vertragspartner mit einer angemessenen, verlängerten Frist zu beliefern. Eine Frist ist jedenfalls dann angemessen, wenn diese 14 Tage beträgt.

5. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn höhere Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen o.ä.) oder andere von uns nicht zu vertretende Hindernisse vorliegen. Dauert diese Behinderung länger als drei Monate, ist der Vertragspartner nach angemessener Nachfristsetzung von mindestens zwei Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ein vorheriger Rücktritt ist ausgeschlossen. Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten. Wir werden den jeweiligen Vertragspartner unverzüglich über die rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstands informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung vom Kunden unverzüglich erstatten.

6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Vertragspartners voraus. Uns steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zu, sollte der Vertragspartner die seinerseitigen Vertragspflichten nicht erfüllt haben.

7. Wir sind zu Teillieferungen einzelner Vertragsgegenstände gegen gesonderte Rechnungsstellung berechtigt, soweit solche vereinbart sind.

8. Soweit eine Übersendung der Ware vereinbart ist, erfolgt diese auf die Gefahr des Kunden. Dies gilt auch für den zufälligen Untergang der Ware.

9. Für den Transport wird die Ware nur auf Wunsch des Vertragspartners und nur auf dessen Rechnung versichert.

10. Transportschäden und Verluste sind vom Vertragspartner sofort beim Transportunternehmen schriftlich zu melden.

IV. Zahlungsbedingungen und Preise

1. Unsere Preise verstehen sich netto, d. h., dass die am Tag der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Kosten für die Verpackung, die Fracht und die Versicherung sind nicht enthalten und werden gesondert berechnet. Eine Versicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und bei schriftlicher Vereinbarung abgeschlossen.

2. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. bei Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung durch uns spätestens 14 Tage nach dem Tag der Fälligkeit der Rechnung in Verzug, sofern und soweit er diese nicht bezahlt hat. Für den Fall des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In diesen Fällen steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nur in dem Umfang zu, soweit der einbehaltene Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu den vorliegenden Mängeln bzw. zu den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängel behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

3. Sollten für die Leistungserbringung unsererseits Überstunden, Nachtarbeit bzw. Sonn- und Feiertagsarbeit erforderlich werden und dies vom Vertragspartner zu vertreten sein, werden die tariflich festgelegten Zuschläge bzw., sofern diese nicht vorhanden sind, die ortsüblichen Zuschläge/Zulagen berechnet, ohne dass es hierfür einer gesonderten Vereinbarung bedarf. 

4. Kommt der Vertragspartner mit seiner Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen (§ 247 BGB). Uns steht es frei, einen höheren Schaden nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis ist auch der höhere Schaden vom Vertragspartner zu erstatten. Dem Vertragspartner steht es frei, nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Verzugszinsen sind unabhängig von unseren anderweitigen Schadensersatzansprüchen zu erstatten. Sollte die Zahlung des Vertragspartners auch nicht binnen einer unsererseits gesetzten angemessenen Nachfrist erfolgen, stehen uns die nachstehenden Rechte zu:

a) Rücktritt vom Vertrag und Rückgabeverlangen eventuell gelieferter bzw. noch nicht abgenommener Ware und die Geltendmachung von Bearbeitungskosten, deren Höhe wir nachweisen.

b) Das Verlangen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für noch nicht abgenommene oder noch zu liefernde Ware und/oder

c) von sämtlichen (weiteren) nicht abgewickelten Verträgen nach fruchtloser Nachfristsetzung zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie,

d) ein Inkassoinstitut oder eine Anwaltskanzlei zu beauftragen, wobei die hierfür anfallenden Kosten vom Vertragspartner zu tragen sind.

5. Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Bankgebühren von Auslandsüberweisungen an uns hat der Vertragspartner zu tragen.

6. Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln und Schecks vor. Deren Annahme erfolgt stets erfüllungshalber und nicht erfüllungsstatt.

7. Es ist unser ausschließliches Recht, Zahlungsbestimmungen hinsichtlich älterer Verbindlichkeiten des jeweiligen Vertragspartners vorzunehmen. Eventuell anderslautende Bestimmungen des Vertragspartners sind unwirksam und entfalten keine Gültigkeit.

V. Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Unternehmer haben Lieferungen im Sinne des § 377 HGB zu untersuchen und Mängel an den gelieferten Waren unverzüglich zu rügen. Verspätet ist eine Rüge in jedem Fall, wenn diese später als 8 Tage nach der Lieferung der Ware erfolgt. Bei verdeckten, bei einer Wareneingangsprüfung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten nicht erkennbaren Mängeln sind diese unverzüglich nach deren Bekanntwerden zu rügen.

2. Im Rahmen der Rüge sind die Mängel detailliert zu beschreiben. Andernfalls sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sollte unsererseits Arglist vorliegen. Die Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen.

3. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen trägt der Vertragspartner. 

4. Sollten Transportschäden an der Ware vorliegen, sind diese unter Hinzuziehung des beauftragten Spediteurs bzw. des Lieferunternehmens unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 

VI. Gewährleistung

1. Für die Gewährleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werkvertragsrechts bzw. des Kaufrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuchs, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist.

2. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder nur unerheblich in der Brauchbarkeit beeinträchtigt ist.

3. Soweit der Vertragsgegenstand über VI. Nr. 2 hinausgehende Mängel aufweist, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung nicht zur Neulieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet. Die Wahl der Art der Nacherfüllung steht uns zu. Dem Vertragspartner steht nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen wegen desselben Mangels das Recht zu, den Preis angemessen zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, wobei der Rücktritt nur dann zulässig ist, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen.

4. Der Vertragspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Fristsetzung durch uns zu erklären, ob er wegen dieser Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Unberührt bleibt das Recht des Vertragspartners nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und diesen Allgemeinen Verkaufs-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen das Recht zu Schadensersatz zu verlangen.

5. Wählt der Vertragspartner im Einzelfall Schadensersatz, verbleibt das Produkt beim Vertragspartner, sofern ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen der Vergütung und dem Wert der mangelhaften Sache. Ansprüche unseres Vertragspartners auf entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sollte unsererseits Arglist vorliegen.

6. Als Beschaffenheit des Produkts vereinbart gelten nur die individuellen Beschreibungen des Produkts im Rahmen unseres Angebots, wenn diese als Beschaffenheitsvereinbarungen bezeichnet sind. Insbesondere unsere öffentlichen Äußerungen, Anpreisungen oder Werbungen stellen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe des Produkts dar. Dies gilt insbesondere für überlassene Produktkataloge und Prospekte.

7. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel am Produkt oder ein Schaden an diesem, wenn dieser auf den natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder der dadurch entstanden ist, dass der Vertragspartner den Mangel nicht unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt hat. Die Gewährleistung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder den Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt hat oder nur beansprucht hat. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Gewährleistung, wenn der Vertragspartner den Vertragsgegenstand unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder gepflegt hat oder in das Produkt durch den Vertragspartner Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Gewährleistung, wenn der Vertragspartner das Produkt in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert hat oder der Vertragspartner unsere Vorschriften und Hinweise für die Wartung und Pflege des Produktes nicht befolgt hat.

8. Uns steht ein Recht auf Leistungsverweigerung bezüglich der Mangelbeseitigung zu, wenn der Vertragspartner seinen Vertragspflichten nicht nachgekommen ist.

VII. Verjährung und Haftungsbeschränkung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Recht wegen Mängeln der Lieferung bzw. Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen für Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen oder für Mängel an Bauwerken oder an Sachen für Bauwerke oder an Werke, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. In diesen Fällen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren.

2. Die Verjährungsfristen gemäß VII. Nr. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für diese die Verjährungsfrist von einem Jahr.

3. Die Verjährungsfristen gemäß VII Nr. 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe:

a) Im Falle des Vorsatzes gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

b) Die Verjährungsfristen gelten auch dann nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit seitens uns eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung bzw. Leistung übernommen wurde. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die ohne das Vorliegen von Arglist gelten würden. Die Verlängerung der Verjährungsfrist bei Arglist ist ausgeschlossen.

c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei der Verletzung von definierten Kardinalpflichten. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

d) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Ware bzw. bei Werkleistungen mit der Abnahme.

4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung der Verjährung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

5. In den Fällen der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes unsererseits oder seitens unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung von definierten Kardinalpflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung definierter wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unsere Haftung ist auch in den Fällen der groben Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der vorstehend aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

6. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an den Rechtsgütern des Kunden, z.B. Schäden an anderen Sachen oder bei Produktionsausfall ist gänzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7. Die Regelungen der vorstehenden Absätze erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug und Unmöglichkeit bestimmt sich gemäß III. Nr. 3.

8. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Auch die Haftung aus Vorsatz und die Haftung wegen Verletzungen des Leibs, Lebens oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt. Es gelten auch hier die gesetzlichen Bestimmungen.

VIII. Eigentumsvorbehalt und Eigentumsübertragung

1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis resultierender und aller weiteren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegen den Kunden bestehender Forderungen bleibt die gelieferte Ware in unserem Eigentum.

2. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner zu setzenden angemessenen Nachfrist zur Leistung zum Rücktritt vom Vertrag und dem Herausverlangen des Liefergegenstands berechtigt. Die gesetzlichen Fälle zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben hiervon unberührt.

3. Im Falle der Weiterverarbeitung oder Bearbeitung durch den Vertragspartner seitens der von uns gelieferten Waren oder bei der Verbindung oder Vermischung tritt der Vertragspartner bereits jetzt die Eigentums- und Miteigentumsrecht an dem veränderten Produkt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

4. Die unter Vorbehalt gelieferte Ware darf der Kunde im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Der Kunde tritt bereits jetzt künftige Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware im jeweiligen Rechnungswert bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

5. Wird die Ware beim Kunden von dritter Stelle gepfändet, beschlagnahmt oder sonst in Anspruch genommen, so hat der Vertragspartner unverzüglich dem Dritten gegenüber unseren Eigentumsvorbehalt bekannt zu geben. Darüber hinaus hat der Vertragspartner uns unverzüglich über die Inanspruchnahme zu unterrichten und uns bei unserer Rechtsverteidigung nach besten Kräften zu unterstützen und die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.

6. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand heraus zu verlangen. Der Kunde ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet. In unserem Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktritterklärung, es sei denn, dass diese ausdrücklich erklärt wird.

IX. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Produkts geht mit Übergabe bzw. mit Auslieferung der Ware an den Spediteur oder den Frachtführer oder auf die sonst zur Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Vertragspartner über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist. 

X. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners

1. Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, die im Rahmen dieses Vertrages ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart werden, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, etwas Abweichendes ist unter Wahrung der Schriftform vereinbart.

2. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der seitens des Vertragspartners im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemachten Vorgaben haftet dieser vollumfassend. Hiervon umfasst sind insbesondere Pflichtenhefte, Skizzen und Zeichnungen, sowie Beschreibungen. Sofern das Material ganz oder teilweise vom Vertragspartner uns beigestellt wird, hat dieser für die Mangelfreiheit und die Geeignetheit des Materials für die durchzuführende Maßnahme einzustehen. Bei sofort erkennbaren Fehlern werden wir entsprechende Bedenken anmelden und diese Fehler aufzeigen.

3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung ist der Vertragspartner verpflichtet, uns unaufgefordert schriftlich von jeder Änderung seiner Produkte zu informieren, sofern dies auf das Vertragsverhältnis Einfluss hat.

XI. Geheimhaltung

1. Der Vertragspartner darf nur nach vorheriger Zustimmung durch uns mit der Geschäftsverbindung zu uns werben.

2. Vertragsgegenstände, die nach unseren Angaben, Zeichnungen oder Modellen durch den Vertragspartner angefertigt sind, dürfen Dritten weder angeboten, noch bemustert, noch geliefert werden, es sei denn, wir haben zuvor unter Wahrung des Schriftformerfordernisses unsere Zustimmung hierzu erteilt. 

XII. Entsorgung von Elektro-Altgeräten

1. Wir verkaufen und liefern Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) und der RICHTLINIE 2002/96/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Januar 2003 über Elektronik-Altgeräte (WEEE) unabhängig von deren Beschaffenheit und Einsetzbarkeit ausschließlich an gewerbliche Nutzer.

2. Sofern es sich bei der gelieferten Ware um Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) vom 16.03.2005 und der RICHTLINIE 2002/96/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE) handelt (z. B. elektromotorisch verstellbare Untersuchungsliegen), werden wir die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung zurücknehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß entsorgen. Der Kunde verpflichtet sich, uns das Gerät ordnungsgemäß zur Verfügung zu stellen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Vollkaufmann, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so trägt dieser die Rücksendekosten. Die Identifizierung des Gerätes erfolgt anhand der auf dem Gerät angebrachten Seriennummer und unseres Artikelaufklebers. Der Nachweis, dass es sich um ein Produkt aus unserem Hause handelt, obliegt dem Kunden.

3. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten entsprechend XII Nr. 2 entsorgen zu lassen. Eine Weitergabe an Verbraucher ist nicht zulässig.

4. Unterlässt es der Kunde, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten durch uns entsprechend XII Nr. 2 entsorgen zu lassen.

5. Unser Anspruch auf Übernahme/Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei uns über die Nutzungsbeendigung.

XIII. Rücksendung von medizinischen Produkten

Sendet der Kunde ein medizinisches Produkt, gleich aus welchem Grund, an uns zurück so sind wir nur zur Entgegennehme verpflichtet, wenn das Produkt vor der Rücksendung an uns desinfiziert wurde und der Kunde einen entsprechenden Nachweis hierüber beifügt bzw. uns die Desinfektion nachweist. Fehlt es an einem solchen Nachweis sind wir berechtigt das Produkt vor der Annahme auf Kosten und auf Risiko des Kunden durch einen entsprechenden externen Dienstleister desinfizieren zu lassen. 

XIV. Vorzeitige Beendigung

1. Wird das Vertragsverhältnis aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von einer Pauschale von 5 % des Bruttoauftragswerts zu berechnen.

2. Unbeschadet der Regelung aus XII Nr. 1 steht es uns frei, im konkreten Fall einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3. Dem Vertragspartner steht es frei, gegenüber uns nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden oder kein Schaden entstanden ist. 

XV. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Der Vertragspartner kann gegenüber uns nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt unsererseits unbestritten sind. Im Übrigen ist das Recht zur Aufrechnung ausgeschlossen.

2. Zurückbehaltungsrechte kann der Vertragspartner gegenüber uns nur dann ausüben, wenn der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert. 

XVI. Abtretungsverbot

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit der uns und den daraus resultierenden vertraglichen Verpflichtungen ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten. 

XVII. Schlussbestimmungen 

1. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungen ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, der Sitz der GREINER GmbH, Pleidelsheim.

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

3. Unsere Datenschutzerklärung steht zum Abruf unter www.greiner-gmbh.de/datenschutz.html zur Verfügung. Die Daten der Vertragspartner werden im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, wobei näheres der Datenschutzerklärung der GREINER GmbH entnommen werden kann.

4. Für juristische Personen sowie für sonstige Vollkaufleute soweit zulässig, wird für sämtliche Streitigkeiten, die aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und uns entstehen, als Gerichtsstand der Sitz der GREINER GmbH, Pleidelsheim, vereinbart.

5. Alleine rechtsverbindlich ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die englischsprachige Fassung stellt lediglich eine unverbindliche Übersetzung dar.

 

Stand 15.01.2018